Mittwoch, 29. Oktober 2014

Eltern haften nicht immer für Ihre Kinder

http://mobil.berliner-zeitung.de/wirtschaft/-aufsichtspflicht-regeln-verletzt-urteile-kinder-eltern-haften,23785236,22875784.html

Sonntag, 19. Oktober 2014

Versicherungen für junge Familien

Versicherungen für junge Familien.

Welche Absicherung brauchen junge Familien?
Versicherung: Eine Familie zu gründen bedeutet Verantwortung zu übernehmen. Neben dem familiären Rückhalt gehört hierzu auch die richtige Absicherung. Wir geben Tipps für junge Familien, welche Art von Versicherung sie mindestens besitzen sollten.

Mit der Geburt eines Kindes steigt die Verantwortung und der Versicherungsschutz sollte entsprechend überprüft und gegebenenfalls auf die neuen Bedürfnisse angepasst werden. Für das „Sorglos-Paket“ werden für junge Familien empfohlen:

Berufsunfähigkeitsversicherung
Risikolebensversicherung
Privat-Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung
Berufsunfähigkeitsrente gleicht Einkommensverlust aus

Kann ein Elternteil aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben, so erhält er von der Deutschen Rentenversicherung eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente. Diese deckt jedoch in der Regel lediglich einen Bruchteil des ursprünglichen Einkommens ab und kann unter Umständen verweigert werden, wenn man beispielsweise täglich noch einige Stunden arbeiten kann oder theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnte. Selbstständige erhalten generell keine staatliche Absicherung, wenn sie berufsunfähig werden. Familien sichern sich optimal ab, wenn beide Elternteile eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, die mindestens 75 Prozent des letzten Nettoeinkommens abdeckt.

Risikolebensversicherung zur finanziellen Zukunftssicherung

Stirbt ein Elternteil sind meist neben dem persönlichen Schmerz die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten hoch. Lediglich einen kleinen Teil des Lebensunterhaltes deckt dann die Waisenrente ab. Mit einer Risikolebensversicherung sind Familien hingegen im Ernstfall abgesichert. Empfehlenswert ist bei der Versicherungssumme das Drei- bis Fünffache des Bruttojahreseinkommens. Darüber hinaus sollten beispielsweise Hauskredite oder andere Verbindlichkeiten zur Versicherungssumme addiert werden.

Privat-Haftpflichtversicherung springt bei Missgeschicken ein

Die Privat-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn beispielsweise der Sohn beim Fahrradfahren einen Kratzer an einem Auto verursacht oder die Tochter bei ihrer Freundin den teuren Teppich ruiniert, weil sie ihren Saft verschüttet hat. Sind die Kinder unter sieben Jahren, müssen die Eltern allerdings nicht für die Missgeschicke aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen. Jedoch stellt sich in solchen Fällen meist die moralische Frage und die Eltern fühlen sich dennoch dazu verpflichtet. Kleinere Schäden von Kindern unter sieben Jahren werden daher von leistungsstarken Anbietern meist ohne Prüfung der Aufsichtspflicht übernommen. Familien-Tarife eignen sich am besten für Versicherte mit Kindern, da diese den Partner und die Kinder mitversichern. Die Tarife eignen sich auch für Patchwork-Familien, bei denen die Kinder nur zeitweise im Haus wohnen.

Unfallversicherung für Schulweg und Freizeit

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Kinder auf dem Weg in den Kindergarten erst ab drei Jahren ab. Für die Freizeit bedarf es eines ergänzenden privaten Schutzes. Bei bestehenden Versicherungspolicen der Eltern können die Kleinen meist in den Vertrag inkludiert werden. Das Risiko einer schweren Erkrankung sichern darüber hinaus Kinderinvaliditätsversicherungen ab. Diese springen finanziell ein, wenn ein Kind dauerhaft erkrankt.

Freitag, 19. September 2014

Mittwoch, 3. September 2014

Riester-Verträge doch pfändbar

Riester-Verträge sind in der Regel doch pfändbar

©: dreamstime.com

Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm führen in einem Gastbeitrag aus, warum Riester-Verträge in der Regel – und gegen die allgemeine Annahme der Öffentlichkeit – doch pfändbar sind.

Riesterverträge gelten gemeinhin als pfändungssicher. Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die dies anders sehen. Ein solches Urteil des Amtsgerichtes (AG) München vom 12. Dezember 2011 (Az. 273 C 8790/11) erläutern Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm von der Münchener Anwaltskanzlei Fiala im folgenden Originalbeitrag:
"Sämtliches Vermögen in Riester-Verträgen, soweit es auf Beiträgen beruht, welche (noch) nicht gefördert wurden, kann ein Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter jederzeit pfänden und an sich ausbezahlen lassen. Das AG München schließt dies aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 97 Einkommenssteuergesetz (EStG), wo eindeutig nicht von förderfähigen, sondern nur von geförderten Beiträgen gesprochen wird.  Bei den nicht geförderten Beiträgen handelt es sich – wie das AG München hervorhebt - nicht nur um solche Beiträge, die von Anfang als nicht förderfähige Überzahlungen vertraglich vereinbart wurden, sondern auch um sämtliche Beiträge, für die eine Förderung zum Pfändungszeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Betroffen sind nicht nur die häufigen Fälle des Einkommensrückgangs, bei dem eine Verminderung des Riester-Vertrags unterblieb und somit ein Teil der Beiträge nicht mehr gefördert werden kann.
Jeder Riester-Interessent kann sich die verschiedenen Online-Rechner der Anbieter im Internet ansehen und wird feststellen dass so gut wie kein Riester-Rechner identische Ergebnisse liefern dürfte – damit stellt sich jeder Kunde die Frage, welches Finanzhaus denn nun richtig rechnen kann, und damit auch richtig über die Zulagen informieren und beraten.
Förderfähigkeit von Beiträgen steht Pfändbarkeit bei Riester nicht entgegen
Weil wegen der Pfändbarkeit im Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur auf die tatsächlich geförderten, aber nicht die prinzipiell 'förderfähigen' Beiträge und das daraus aufgebaute Vermögen abgestellt wird – ist das gesamte angesparte Riesterkapital aus Beiträgen, für die noch keine Förderung geleistet wurde, pfändbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Förderung endgültig nicht mehr möglich ist, weil beispielsweise Antragsfristen versäumt wurden. Vielmehr erfolgt die Pfändung auch insoweit, als Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind und die Förderung daher grundsätzlich noch möglich wäre.
Dies gilt beispielsweise auch, wenn im Jahr Beiträge eingezahlt wurden, aber die Förderung noch nicht, sondern erst nach Ablauf des Jahresendes beantragt werden kann. Und auch, wenn die Förderung schon beantragt wurde, aber über den Förderantrag noch nicht entschieden wurde oder die Förderung noch nicht ausgezahlt wurde, ist eine Pfändung möglich. Daher ist es nahezu sicher, dass bei jedem Riester-Vertrag etwas durch Gläubiger und Insolvenzverwalter zu pfänden ist.
Kein Pfändungsschutz durch Verteilung auf mehrere Verträge
Kein Riester-Sparer kann sein Vermögen in unbegrenzter Höhe auf beliebig viele Riester-Verträge verteilen, und bei jedem einzelnen Vertrag, wenn er entdeckt wird, jeweils noch eine Pfändung verhindern, indem er auf die gesetzliche Fördermöglichkeit verweist. Der Gesetzgeber hat solchen Missbrauch verhindert, indem er nur die tatsächlich geförderten Beiträge und das daraus angesparte Riester-Kapital schützt.
Wenn der Insolvenzverwalter schnell genug arbeitet, erhält er oft das gesamte Riestervermögen aus überzahlten Beiträgen selbst für Jahre der Förderung zurück, dazu die Beiträge der Jahre, für die eine Förderung noch nicht beantragt bzw. ausgezahlt wurde, und die Beiträge des laufenden Jahres, für die noch gar kein Förderantrag gestellt werden konnte.
Der Riester-Sparer kann jedoch rechtzeitig den Riester-Vertrag ganz oder teilweise kündigen – soweit er für ihn keine Förderung erhalten hat, muss er dann eine solche natürlich auch nicht zurückzahlen.
Hinsichtlich des Restes muss der Gläubiger abwarten, ob der Versicherungsnehmer den Vertrag vielleicht irgendwann kündigt, oder sich das übliche 1/3 Teilkapital bei Rentenbeginn auszahlen lässt. Er kann aber spätestens die Riester-Rente pfänden, gegebenenfalls (wenn das Gesamteinkommen hoch genug ist) auch komplett. Denn was vorher der Pfändung entgangen ist, kann als Rente gepfändet werden, soweit mit allem anderen Einkommen zusammen die unpfändbaren Beträge – auf Sozialhilfeniveau - überschritten werden.
Riesterverträge sind in der Praxis grundsätzlich pfändbar
Von zentraler politischer Bedeutung ist, dass das Versorgungsniveau der gesetzlichen Altersrente von 54 Prozent auf rund 43 Prozent des letzten Nettoeinkommens gesenkt wird. Soweit aber Riestervermögen pfändbar ist, kann nicht mal ein insoweit teilweiser Ausgleich der Rentenlücke gelingen. Dies liegt einerseits an der gesetzlichen Regelung und andererseits daran, dass solche Verträge Jahr für Jahr 'gepflegt und nachjustiert' werden müssten, um ungeförderte Beträge auf ein unvermeidliches Minimum zu beschränken  – nur dafür wird kein Vermittler oder Berater sich die Zeit nehmen wollen. Auch ist fraglich, ob die Mehrheit der Berater und Vermittler dafür überhaupt korrekt rechnende Software zur Verfügung haben.
Ausweg: Freiwillige Zahlungen in das System des Umlageverfahrens
Wer 100 Prozent sicher gehen möchte, dass in der Einzahlungsphase ein Pfändungsschutz in vollem Umfang gegeben ist, informiert sich am besten über die Möglichkeiten, freiwillig an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) Beiträge zu entrichten. Weiterhin besteht die Option, im Ausland weitergehende Möglichkeiten zu finden, einen Insolvenzschutz zu erhalten. Beide Lösungsansätze versprechen mindestens eine höhere Sicherheit und womöglich sogar bessere Rentabilität als in einem Altersvorsorge-Vertrag.
Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass kapitalgedeckte Altersversorgung sicherer und rentabler sei als eine solche nach dem Umlageverfahren. Denn das Problem ist hierbei nicht der angebliche demographische Wandel, sondern schlicht, dass Rentner und Arbeitnehmer seit etwa dem Jahre 2000 nicht mehr am Aufschwung bzw. den Produktivitätssteigerungen angemessen beteiligt wurden. Rund ein Viertel der Arbeitnehmer ist im Niedriglohnsektor beschäftigt, was ebenfalls zu gesunkenen Beitragseinnahmen führte. Das Abkoppeln von Arbeitnehmern und Rentnern vom Produktivitätszuwachs betrifft schlicht die Frage nach der zunehmend ungleichen Verteilung, wie jedes Jahr der sogenannte Armutsbericht als Entwicklung offenbart. Hier war Riester ein Mittel, damit der Umbau der Sozialsysteme politisch ungestört erfolgen kann, indem den Betroffenen ein Licht am Ende des Tunnels vorgegaukelt wird." (jb)

Sonntag, 17. August 2014

Lebenslange monatliche Rente Wer hilft, haftet auch

Lebenslange monatliche Rente Wer hilft, haftet auch

Wer Nachbarn bei gefahrenträchtigen Arbeiten hilft, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, von der Haftung befreit zu sein.
Das gilt auch, wenn er dafür kein Geld bekommen hat, so ein Gerichtsurteil. Wer Nachbarn bei gefahrenträchtigen Arbeiten hilft, muss haften, wenn es wegen Fehlern zu Schäden kommt. (Foto: dpa) Auch im Falle der unentgeltlichen Hilfe unter Nachbarn haftet der Helfer, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu einem Schaden kommen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert diesbezüglich über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 5 U 311/12).
Der Fall: Der Mitarbeiter einer Firma für Fassadenarbeiten stieß gegen eine Außenlampe, die im Eingangsbereich eines eingerüsteten Anwesens angebracht war. Weil das Gehäuse der Lampe stromführend war, erlitt er einen schweren Stromschlag. Die Lampe hatte ein Nachbar unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin installiert. Infolge des Stromschlags erlitt der Mitarbeiter einen Hirnschaden. Er ist zu 100 Prozent behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage forderte er von der Auftraggeberin der Fassadenarbeiten und dem Nachbarschaftshelfer Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 600.000 Euro und eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente sowie Schadensersatz.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der Nachbarschaftshelfer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe. Das sei fahrlässig gewesen. Ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel habe den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt. Die Behauptung des Helfers, dass der Nagel nach Montage der neuen Außenlampe in die Wand geschlagen wurde, ist laut Gericht nicht zutreffend. Der Nachbar hafte, obwohl er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Da er Elektroinstallateur sei, habe die Nachbarin auf seine Zuverlässigkeit vertrauen dürfen, befand das Oberlandesgericht.

Quelle: n-tv.de , awi/dpa

Was tun gegen die Angst vor hohen Zinsen?

Was tun gegen die Angst vor hohen Zinsen?

Wer jetzt ein Haus kauft, sorgt sich um steigende Zinsen. Doch es gibt Abhilfe. Man kann die Tilgung erhöhen - und noch manch anderes tun.

16.08.2014, von VOLKER LOOMAN, BREMEN

© OBSOhne finanzielle Sorgen: Das Eigenheim und der eigene Garten

Das Zinsänderungsrisiko ist in doppelter Hinsicht ein Ungetüm. Zuerst drei Substantive auf einen Schlag und dann auch noch Gefahr beim Umgang mit Geld! Das ist für die meisten Menschen, die eigentlich „nur“ Ruhe haben wollen, ein bisschen viel auf einmal. Trotzdem müssen sie – egal ob Anleger oder Schuldner – mit der Erscheinung leben, dass sich Zinsen ändern. Genauso müssen sie das ständige Auf und Ab ertragen. Falls bei Geldanlagen der Zins sinkt, fehlt Geld im Beutel, und wenn bei Krediten der Zins steigt, fehlt ebenfalls Geld in der Kasse. Die beiden Schwankungen sind alte Kamellen. Neu ist freilich, dass die Zinsen seit Jahren im Keller sind, und ungewohnt ist für viele Privatleute die Frage, wie sie mit diesem Phänomen umgehen. Wie geht zum Beispiel eine junge Familie mit der „Verlockung“ um, dass die Kredite für Eigenheime lediglich 2 bis 3 Prozent kosten, und was macht ein Pensionär, der für seine Anleihen nur noch Zinsen um den Nullpunkt herum bekommt? Die beiden Probleme stehen im Mittelpunkt dieser und der nächsten Vermögensfrage.

Die Zinsen für Kredite scheinen im Augenblick besonders günstig zu sein. Darlehen mit einer Zinsbindung von fünf Jahren kosten 1,5 Prozent pro Jahr, und Hypotheken mit einer Zinsbindung von 20 Jahren sind für 3 Prozent pro Jahr zu haben. Vor fünf Jahren sahen die Konditionen ganz anders aus. Damals schlugen die „kurzen“ Kredite mit 4 Prozent zu Buche, und für die „langen“ Kredite mussten die Leute jährlich 5,5 Prozent auf den Tisch legen. Die Preisrückgänge um 63 beziehungsweise 45 Prozent mögen den Anschein erwecken, dass die Kreditzinsen ihre Gefährlichkeit verloren haben, doch das ist ein Trugschluss. Erstens sind die Vorteile durch höhere Immobilienpreise geschmälert worden, zweitens können die aktuellen Sätze wieder steigen, und drittens bergen die niedrigen Zinsen die Gefahr in sich, dass sich junge Leute über beide Ohren hinaus verschulden.

Der dritte Punkt ist die mit Abstand größte Gefahr, und das Problem wird in wenigen Zahlen deutlich. Wer heute 100.000 Euro aufnimmt und den Sollzins zehn Jahre festschreibt, muss jährlich 2 Prozent bezahlen. Zuzüglich der üblichen Tilgung von 1 Prozent kommen unter dem Strich jährlich 3 Prozent zusammen. Das sind 250 Euro pro Monat. Werden also 300.000 Euro benötigt, liegt die monatliche Rate für Zins und Tilgung bei 750 Euro, und das weckt in vielen Haushalten, vor allem in Schwellenhaushalten, die große Hoffnung, der Traum vom Eigenheim sei keine Schnapsidee, sondern könne in Kürze doch Wirklichkeit werden. Die kleine Rechnung ist zwar richtig, doch sie hat einen großen Haken. Der Kredit läuft 55 Jahre, so dass junge Leute, die 30 Jahre alt sind, ihren Arzt oder Apotheker fragen sollten, wie es um ihre Lebenserwartung bestellt ist. Ergänzend sollten sie sich mit der Frage beschäftigen, wie sie mit der Gefahr umgehen, bis zum Lebensende viermal vor dem Risiko zu stehen, dass die Kreditzinsen steigen.

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 F.A.Z.-Hypotheken-Vergleich 

In zehn Jahren wird die Restschuld noch 89.000 Euro betragen. Sollte zu diesem Zeitpunkt der Anschlusszins auf 3 Prozent geklettert sein, werden die Folgeraten auf 306 Euro steigen, und bei einem Prolongationszins von 4 Prozent werden 380 Euro zusammenkommen. Die neuen Raten werden Leute, die keine Reserven haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verkauf des Hauses zwingen, und selbst Menschen, welche die finanziellen Mittel haben, werden zu einem späteren Zeitpunkt vor demselben Problem stehen, wenn das Eigenheim der einzige Vermögenswert bleiben wird, der im Alter versilbert werden kann, um die gesetzliche Rente aufzubessern.

Die Gefahr der Überschuldung und das Risiko der Zinsänderung lassen sich mit zwei Handgriffen beseitigen. Das ist auf der einen Seite die Begrenzung der Tilgungsdauer auf beispielsweise 40 Jahre, und das ist auf der anderen Seite die Entscheidung, ob in dieser Zeit die Tilgung der Schulden und der Aufbau von Zusatzvermögen parallel verlaufen oder hintereinandergeschaltet werden. In der Schweiz zum Beispiel ist es seit Jahrzehnten guter Brauch, die Darlehen fürs Eigenheim nur mäßig zu tilgen. Folglich sind Laufzeiten von 30 oder 40 Jahren in der Schweiz keine Seltenheit. Den Eidgenossen ist es – salopp formuliert – ziemlich egal, nur schleppend Eigentümer ihrer Liegenschaften zu werden. Sie begnügen sich mit dem Gefühl, in einem Haus ihrer Wahl zu leben, und sie leben bestens damit, den „Preis“ für diesen Komfort in Form von Bankzinsen zu bezahlen. Viel wichtiger ist ihnen der Aufbau freier Vermögen in Form von Aktien und Obligationen. Dafür geben sie viel Geld aus, und der Erfolg im Ruhestand zeigt, dass diese Strategie nicht die schlechteste Lösung ist.

Lieber schnell zurückzahlen

Hierzulande ticken die Uhren anders. Der Deutsche liebt weder Vermieter noch Banker. Genauso sind ihm Zinsänderungen und Kursschwankungen ein Dorn im Auge. Er will Berechenbarkeit und Sicherheit zugleich. Das sollte zur Folge haben, zuerst alle Darlehen zu tilgen und danach das Zusatzvermögen aufzubauen. Konkret heißt das, die Laufzeit des Kredites auf 15 bis 20 Jahre zu begrenzen und die Kreditraten anschließend für weitere 15 bis 20 Jahre in Anleihen und Aktien zu stecken.

Die Konzentration auf die „schnelle“ Entschuldung des Eigenheims hat den Vorteil, dass in der Kreditphase jede Zinsänderung eliminiert werden kann. Hypotheken mit einer Laufzeit und Zinsbindung von 20 Jahren kosten zurzeit etwa 3 Prozent pro Jahr. Das bedeutet für jeden Eigenheimer, insgesamt 240 Raten à 555 Euro auf den Tisch zu blättern. Dafür gibt es erstens 100.000 Euro, zweitens die Garantie, dass der Zins fest ist, und drittens die Zusage, nach 20 Jahren schuldenfrei zu sein.

Der Vorschlag ist so einfach, so praktisch und so gut, dass er von Banken und Privatleuten kaum angenommen wird. Das hat mehrere Gründe. Raiffeisenbanken, Sparkassen und Volksbanken haben große Probleme mit der Refinanzierung „langer“ Hypotheken, und zahlreiche Privatleute neigen, wenn es um Geld unter besonderer Berücksichtigung von Sollzinsen geht, zu verstecktem Geiz. In der Hoffnung, mit zwei Darlehen, deren Zins jeweils zehn Jahre gilt, hoffen sie, die Kosten der Finanzierung zu senken, und das führt, obwohl es abgelehnt wird, zu Zinsänderungsrisiken durch die Hintertür. Das wird mit Hilfe der Zinswaage deutlich.

Das Modell mit zwei Darlehen ist riskant

Benötigt werden 100.000 Euro, die im Laufe von 20 Jahren in voller Höhe getilgt werden. Darlehen mit einer Zinsbindung von 20 Jahren kosten 3 Prozent pro Jahr, und Kredite mit einer Zinsbindung von 10 Jahren sind für 2 Prozent pro Jahr zu haben. Welche Lösung ist besser, kurz oder lang, welche Variante ist preiswerter? Die Frage lässt sich zwar nicht beantworten, doch die Antwort lässt sich zum Zwecke der Spekulation berechnen.

Maßgebend für den Vergleich sind die 555-Euro-Monatsraten der langen Zinsbindung. Sie werden einfach auf zwei kurze Varianten übertragen. Bei einem Zinssatz von 2 Prozent pro Jahr drücken 120 Monatsraten von jeweils 555 Euro die Schuld nach zehn Jahren auf 48.514 Euro. Werden auf diesen Betrag weitere 120 Raten von jeweils 555 Euro bezahlt, ist ein jährlicher Sollzins von 6,65 Prozent darstellbar, um nach insgesamt 20 Jahren ebenfalls schuldenfrei zu sein.

Das Ergebnis führt für den Schuldner, ersatzweise das Orakel von Delphi, zu der Frage, wo die Sollzinsen für zehnjährige Hypotheken in 120 Monaten stehen werden. Das weiß zwar kein Mensch, doch so wie sich einzelne Anleger „todsicher“ sind, dass der deutsche Aktienindex Dax in zehn Jahren auf 7777 Punkte gefallen sein wird, kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es Menschen gibt, die genauso sicher wissen, dass Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindung am 16. August 2024 nominal 4,44 Prozent kosten werden. Dann sollten diese Hellseher natürlich heute das Geld mit zehnjähriger Zinsbindung aufnehmen. Die unwissenden „Angsthasen“ dagegen, die den Hypothekenzins in zehn Jahren bei 7,77 Prozent sehen, fahren mit der zwanzigjährigen Zinsbindung besser.

Angst, Gier und Lust sind bei vielen Geldgeschäften die treibenden Kräfte. Bei der Geldaufnahme dominiert die Angst vor Zinssteigerungen. Sie ist der Grund, warum das „gefährliche“ Zinsdifferenz-Modell in Deutschland ein Mauerblümchen-Dasein fristet. Aktien auf Pump bringen die meisten Privatleute zwischen Kiel und Konstanz um den Schlaf. Umgekehrt wollen sich aber zahlreiche Schuldner nicht 20 Jahre binden, und das scheint, Zinsanstieg hin, Zinssenkung her, an der Sehnsucht nach Konsum und Lust zu liegen. Die meisten Leute wollen für 100.000 Euro keine 555 Euro pro Monat bezahlen. Das ist ihnen einfach zu viel. Sie wollen vielleicht 300 oder 350 Euro bezahlen, weil der Rest in den Konsum gesteckt wird, frei nach der Devise: Man lebt nur einmal, und dieses Leben findet heute statt.

Hohe Sondertilgungen? Das braucht viel Disziplin

Die Haltung ist verständlich, doch die Konsequenzen sind fragwürdig. Wer richtig auf den Putz hauen will, sollte auf Haus und Hypothek verzichten, und wer leben und wohnen will, sollte die Ausgaben für Eigenheim und Kredit begrenzen. Außerdem sollte er einen Bogen machen um Darlehen mit mäßiger Standardtilgung und die Hoffnung auf jährliche Sondertilgungen und um Kredite, die mit Hilfe von Bausparverträgen getilgt werden. Die beiden Lösungen sind zurzeit die Klassiker der Eigenheimfinanzierung, weil sie eine Mischung aus Flexibilität und Zinssicherheit versprechen. Das ist allen Unkenrufen zum Trotz aber nicht der Fall.

Die Entscheidung für niedrige Standardtilgung und hohe Sondertilgung setzt Disziplin voraus, welche die meisten Privatleute nicht haben. Beispiel: 100.000 Euro setzen bei einer Gesamtlaufzeit von 20 Jahren, einem Startzins von 2 Prozent und einem Anschlusszins von 3 Prozent jährliche Sondertilgungen von jeweils 2631 Euro voraus, wenn die Anfangstilgung lediglich 1,6 Prozent und die Monatsraten nur 300 Euro betragen.

Die 2631 Euro mögen harmlos aussehen, doch die entscheidende Frage lautet doch, warum der Schuldner die monatlichen 219 Euro nicht von Anfang an in den Kredit einbindet. Hat er den Betrag nicht, oder will er diese Zusatzrate anders verwenden? Im ersten Fall ist mit Sicherheit der Kredit zu hoch, und im zweiten Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit das Verlangen nach Konsum zu hoch, und in beiden Fällen drohen die Schuldner auf Abwege zu geraten, wenn die Zinsen nach dem Ablauf der ersten Zinsbindung steigen. Wer nicht mehr als 300 Euro bezahlen kann, ist bei der Prolongation am Ende, und wer statt zehn Extraraten „bedauerlicherweise“ nur fünf Sonderzahlungen geleistet hat, weil die Frau neue Schuhe, der Mann neue Hemden und die Kinder neue Handys brauchten, muss eben in Kauf nehmen, die Tilgung auf „unbestimmte Dauer“ zu vertagen.

Kredite und Sparverträge verbinden? Nicht optimal

Der Kampf gegen solche „Widrigkeiten“ ist das Steckenpferd der Bausparkassen. In enger Zusammenarbeit mit Banken machen sie Privatleuten das Angebot, Kredite und Sparverträge miteinander zu verbinden. Die Vertreter der Bausparkassen verkünden mit geschwellter Brust, ihre Kombinationen seien die beste Vorsorge gegen Endloskredite und Zinsänderungsrisiken, und eher wird ein Kamel durch ein Nadelöhr gehen, bevor die Damen und Herren der Bausparzunft zugeben werden, dass ihre Lösung nicht schlecht ist, es aber Varianten gibt, die noch besser sind.

Um den „Unfug“ der Kombidarlehen zu durchschauen, muss man von Finanzmathematik nicht viel verstehen. Da genügen Grundkenntnisse der Subtraktion. Warum soll man acht oder zehn Jahre lang ein Darlehen aufnehmen, das 2 oder 2,5 Prozent pro Jahr kostet, und im selben Zeitraum einen Bausparvertrag füttern, der zwischen minus 0,1 und plus 0,4 Prozent bringt? Das kann doch nicht klappen, weil der Sparer zehn Jahre eine negative Zinsdifferenz von 200 Basispunkten vor sich herschiebt. Unsinniger ist nur noch der Versuch, einen Dispokredit, der 10 Prozent kostet, mit einem Banksparplan tilgen zu wollen, der 2 Prozent bringt. Wilhelm Busch kam vor Jahrzehnten zu dem bemerkenswerten Schluss, es sei nicht von Vorteil, zwei Lausbuben am Samstagabend in einer Wanne zu baden. In Anlehnung an die geschliffenen Worte dieses Meisters kann die Moral von der Geschichte nur lauten: Stecke niemals einen Kredit und einen Bausparvertrag in eine Büchse. Der Schuss wird nach hinten losgehen. Die Verwendung der Bausparraten zur Tilgung des Kredites ist die bessere Lösung, und wenn die Büchse richtig angelegt worden ist, kann gar kein Zinsänderungsrisiko aufkommen!

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Der Autor ist Finanzanalytiker in Bremen.

Montag, 11. August 2014

Pflegezeit - Voraussetzung, Beantragung, Versicherung

Pflegezeit - Voraussetzung, Beantragung, Versicherung

Pflegezeit - Voraussetzung, Beantragung, VersicherungWann können Angehörige Pflegezeit beantragen?
Foto: PublicDomainPictures@Pixabay.com
Pflegezeit: Für den Fall, dass bei einer nahestehenden Person Krankheit oder eine Behinderung auftritt, gibt es den sogenannten Anspruch auf Pflegezeit. Sie ermöglicht eine bezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis für bis zu sechs Monate. Alles was Sie zur Pflegezeit wissen müssen, hat Versicherungsbote noch einmal zusammengefasst.

Voraussetzungen für Pflegezeit

Um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss ein naher Angehöriger von der Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Darunter zählen:
  • Ehegatten, Lebenspartner bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Großeltern, Eltern, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Dabei muss beim Angehörigen mindestens die Pflegestufe 1, also eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Das heißt, es existiert ein täglicher Hilfebedarf bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten. Der Zeitaufwand beträgt mindestens 90 Minuten, davon werden mehr als 45 Minuten für die Grundpflege genutzt. Die Ausführungen der Pflegebedürftigkeit richten sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der oder die Verwandte muss außerdem in häuslicher Umgebung unterstützt werden. Dies betrifft neben der Wohnung des Bedürftigen beispielsweise auch die Aufnahme in den eigenen Haushalt oder ein Seniorenheim. Des Weiteren richtet sich die Pflegezeit nur an Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind.

Beantragung der Pflegezeit

Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Tage vor Antritt der Pflegezeit informiert werden. Dazu gehört gleichzeitig die Information über Dauer und Umfang der Freistellung. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden.
Bei einer teilweisen Freistellung bedarf es einer genauen Absprache und Aufteilung der Arbeitszeiten. Stehen dem Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe entgegen, hat er den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen.
Die Pflegezeit kann in der Regel mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Endet sie vor Ablauf des angegebenen Zeitraums, wird eine Übergangsfrist von vier Wochen fällig.
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vertretungen ist im § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Die Bestimmung der Pflegezeit als Sachgrund der Befristung ist im § 6 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) verankert.

Versicherung der Pflegezeit

Ist der Pflegende familienversichert, bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für gewöhnlich erhalten. Ist dies nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit sich freiwillig selbst weiter zu versichern (meist wird dabei der Mindestbetrag gezahlt). Ansonsten tritt die Versicherungspflicht als "Person ohne anderweitigen Versicherungsschutz" ein. Der Pflegende kann dann auf Antrag einen Beitragszuschuss von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen erhalten (Pflegekasse), der maximal bis zur Höhe des Mindestbeitrags reicht.
Die Pflegekasse kümmert sich außerdem fortwährend um die Arbeitslosenversicherung. Dies gilt außerdem für die Rentenversicherung, sofern der Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich auf die Pflegehilfe angewiesen ist. Somit können Pflegende während der Freistellung versichert bleiben.
Zusätzlich besteht seit Januar 2012 die Möglichkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate – die sogenannte Familienpflegezeit. Dabei kann die Arbeitszeit jedoch nicht auf weniger als 15 Stunden reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat außerdem keinen gesetzlich geregelten Anspruch, wie es bei der Pflegezeit der Fall ist.

Aktuell setzt sich die SPD-Bundestagsfraktion stark für eine Ausweitung der Pflegezeit ein. Diskutiert wird unter anderem, ob Pflegezeit auch bei entfernten Verwandten oder Freunden gelten soll, nicht zuletzt weil es immer mehr Pflegebedürftige ohne Kinder gibt.